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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die tobego-Card

Was ist TOBEGO?

TOBEGO ist ein innovatives Mehrwegsystem – viel moderner als ein klassisches Pfand. Es gilt für Becher und viele andere Mehrwegboxen für Speisen und Getränke. TOBEGO ist Leihe statt Pfand – total einfach.

TOBEGO hilft, Abfall zu vermeiden und ist nachhaltiger als ein herkömmliches Pfandsystem: Wir entlasten nicht nur die Umwelt, sondern auch Gastronomen und Händler. Denn TOBEGO lässt Händler und Gastronomen außen vor. Stattdessen bist du unser Vertragspartner.

Wie funktioniert TOBEGO mit der TOBEGO-Card?

Statt Mehrwegbehältnisse von TOBGEO mit der TOBEGO-App auszuleihen, kannst du auch die TOBGEO-Card nutzen. Diese bekommst du bei einem Gastronomen oder Händler, der TOBEGO-Partner ist. Du kannst dein Guthaben jederzeit bei einem TOBEGO-Partner aufladen und dein aktuelles Guthaben in der TOBEGO-Card-App oder bei einem TOBEGO-Partner einsehen.

Auf der TOBEGO-Card ist ein individueller QR-Code abgedruckt. Jeder Mehrwegbecher und jede Mehrwegbox erhalten ebenfalls einen individuellen QR-Code sowie einen Namen und sind dadurch identifizierbar und leicht zu unterscheiden.

Kaufst du bei einem unserer Partner ein Produkt, das sich in einer TOBEGO-Mehrwegbox befindet (z.B. einen Coffee-to-go), scannt der Verkäufer den QR-Code der Mehrwegbox und deinen QR-Code auf deiner TOBEGO-Card. Dadurch werden beide QR-Codes miteinander verknüpft. Die Mehrwegbox wird dir von uns leihweise überlassen. Ein Pfand oder eine andere Gebühr dafür musst du nicht zahlen. Da du die Mehrwegbox nur ausleihst, verbleibt das Eigentum bei dem jeweiligen Eigentümer. Wer das im konkreten Fall ist, erkennst du ganz einfach: Mehrwegboxen mit dem TOBEGO-Logo gehören uns. Wem Mehrwegboxen ohne TOBEGO-Logo gehören, siehst du am Aufdruck auf der Mehrwegbox.

Du kannst und musst die Mehrwegbox nun innerhalb einer bestimmten Zeit – in der Regel 14 Tage – zurückgeben. Leihst du deine Mehrwegbox zum Beispiel in einem Stadion oder auf einem Festival aus, kann die Rückgabefrist auch deutlich kürzer sein (z.B. bis zum Ende des Festivals). Mit Ablauf der Frist endet unser Leihverhältnis.

Bei der Rückgabe wird der QR-Code der Mehrwegbox erfasst und von seiner Verknüpfung zu deinem QR-Code gelöst. Eine Mehrwegbox mit TOBEGO-Logo kannst du bei jedem unserer Partner zurückgeben. Leihst du dir aber z.B. einen Getränke-Becher mit dem Logo deines Lieblingsvereins in einem Stadion, kannst du diesen Becher auch nur im Stadion zurückgeben.

Falls du die Mehrwegbox nicht rechtzeitig zurückgibst, belasten wir dein Guthaben der TOBEGO-Card mit einer einmaligen „No-Show-Gebühr“. Das muss leider sein, denn nur so können wir sicherstellen, dass du die Mehrwegbox zurückgibst. Sonst funktioniert unser Mehrwegsystem nicht. Die Höhe der No-Show-Gebühr für das konkrete Mehrwegbehältnis kannst du dem Aushang des TOBEGO-Partners am Verkaufsstand entnehmen.

Auch nach Ablauf der Rückgabefrist und Zahlung der No-Show-Gebühr gehört die Mehrwegbox uns oder unserem Partner, und du musst sie zurückgeben. Eine Erstattung der No-Show-Gebühr nach Ablauf der Frist ist dennoch nicht möglich.


Allgemeine Geschäftsbedingungen

von cup&more east GmbH, Wacholderstr. 13-15, 23795 Bad Segeberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 25165 KI, USt-Identifikations-Nr.: DE 323670083, (im Folgenden auch: der „Anbieter“ oder „wir“) für sämtliche Leistungen des Anbieters in Zusammenhang mit der Ausgabe, Lieferung und Nutzung der TOBEGO-Card sowie für Leihverträge, die über die TOBEGO-Card mit den in § 1 benannten Kunden geschlossen werden.

  • 1 Geltung, Begriffsdefinitionen

(1) Der Anbieter betreibt das Mehrwegsystem TOBEGO. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen zwischen dem Anbieter und seinen Kunden (im Folgenden: „Kunde“ oder „Sie“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Diese AGB gelten vorbehaltlich § 1 Abs. 2 ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden finden in jedem Fall keine Anwendung. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) zustimmen. Dieses ausdrückliche schriftliche Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder ergänzender AGB des Kunden vorbehaltlos leisten oder eine Leistung des Kunden vorbehaltlos annehmen. § 305b BGB bleibt unberührt.

(2) Nimmt der Kunde an dem Mehrwegsystem TOBEGO über die TOBEGO-Kunden-App teil, gelten insoweit ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters für die TOBEGO-Kunden-App („AGB Kunden-App“). Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und den AGB Kunden-App gehen die Regelungen der AGB Kunden-App vor.

(3) „Verbraucher“ im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei eine rechtsfähige Personengesellschaft eine Personengesellschaft ist, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 14 BGB).

(4) „TOBEGO-Partner“ im Sinne dieser AGB ist der Gastronom oder Händler, bei dem der Kunde ein Produkt (z.B. einen Coffee-to-go) erwirbt, das ihm in einem Mehrwegbehältnis übergeben wird. Gegenstand dieses Vertrages ist ausschließlich die Leihe des Mehrwegbehältnisses und nicht der Kauf des Produktes des TOBEGO-Partners.

  • 2 Ausgabe der TOBEGO-Card

(1) Die TOBEGO-Card wird von dem Anbieter unentgeltlich ausgegeben und ist bei allen TOBEGO-Partnern vor Ort erhältlich. Die TOBEGO-Card hat ein Mindestguthaben in Höhe von zehn Euro. Der Kunde muss bei Ausgabe der TOBEGO-Card lediglich die vereinbarte Guthabenhöhe, also mindestens zehn Euro, zahlen. Weitere Kosten für die TOBEGO-Card selbst fallen nicht an. Der Kunde kann diese AGB vor Ort beim TOBEGO-Partner und, wie auf der TOBEGO-Card angegeben, online unter www.agb-card.tobego.de einsehen. Hierdurch werden die AGB in den Vertrag zwischen dem Kunden und uns einbezogen.

(2) Guthaben auf die TOBEGO-Card kann beim TOBEGO-Partner vor Ort  eingezahlt werden.

(3) Mit der Übergabe der TOBEGO-Card erhält der Kunde das Recht, über das Guthaben auf der TOBEGO-Card zu verfügen. Die TOBEGO-Card verbleibt in jedem Fall im Eigentum des Anbieters.

  • 3 Benutzung der TOBEGO-Card

(1) Über die TOBEGO-Card können Leihverträge nach Maßgabe der Regelungen dieser AGB mit uns geschlossen werden.

(2) Mit der TOBEGO-Card-App kann der Kunde das Guthaben seiner TOBEGO-Card einsehen. Zudem kann die Guthabenhöhe der TOBEGO-Card bei einem TOBEGO-Partner erfragt werden.

  • 4 Zustandekommen der Verträge, Speicherung des Vertragstextes

(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für alle über die TOBEGO-Card geliehenen Mehrwegbehältnisse.

(2) Der Kunde kann bei den TOBEGO-Partnern ein TOBEGO-Mehrwegbehältnis ausleihen. Hierzu scannt der TOBEGO-Partner den QR-Code des Mehrwegbehältnisses und den QR-Code des Kunden auf der TOBEGO-Card. Dadurch werden die QR-Codes in der TOBEGO-App des TOBEGO-Partners miteinander verknüpft; deren Verknüpfung wird gespeichert. Indem der Kunde dem TOBEGO-Partner seinen QR-Code auf der TOBEGO-Card präsentiert, gibt er ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Leihvertrages mit dem Anbieter über das Mehrwegbehältnis ab. Durch das Scannen des QR-Codes durch den TOBEGO-Partner nimmt der Anbieter das Angebot des Kunden an. Hierdurch kommt ein Leihvertrag zwischen dem Kunden und dem Anbieter über das Mehrwegbehältnis zustande.

(3) Die aktuellen AGB können Sie jederzeit auch hier www.agb-card.tobego.de einsehen.

(4) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Leihvertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden zustande. Dies gilt unabhängig davon, in wessen Eigentum der Leihgegenstand steht. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. An dem Kaufvertrag oder einem sonstigen Vertrag über das Produkt des TOBEGO-Partners (z.B. Coffee-to-go) sind wir nicht beteiligt.

  • 5 Verfügbarkeit der Mehrwegbehältnisse, Lieferbeschränkungen

Sind zum Zeitpunkt des Kaufes des Produktes des TOBEGO-Partners keine Exemplare des vom Kunden ausgewählten Mehrwegbehältnisses bei dem TOBEGO-Partner verfügbar, kommt kein Vertrag mit uns zustande.

  • 6 Rückgabepflicht, No-Show-Gebühr, Benutzung der TOBEGO-Card

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die geliehenen Mehrwegbehältnisse grundsätzlich innerhalb dem auf der TOBEGO-Card angegebenen Zeitraum nach Übergabe an einen TOBEGO-Partner zurückzugeben. Die Rückgabe von Mehrwegbehältnissen, die das TOBEGO-Logo tragen, kann bei allen TOBEGO-Partnern erfolgen. Mehrwegbehältnisse, die das TOBEGO-Logo nicht tragen (z.B. Getränkebecher auf einem Festival oder in einem Stadion), können an den Orten zurückgegeben werden, die auf dem Mehrwegbehältnis selbst aufgedruckt sind, und müssen bis zum Ende der jeweiligen Veranstaltung abgegeben werden. Die Rückgabe ist Bringschuld des Kunden (§ 269 BGB). Der Rückgabeanspruch ist daher erst erfüllt, wenn uns bzw. dem TOBEGO-Partner der unmittelbare Besitz an dem geliehenen Mehrwegbehältnis verschafft wurde.

(2) Gibt der Kunde das Mehrwegbehältnis nicht innerhalb der vorgenannten Frist zurück, hat er an den Anbieter eine Vertragsstrafe zu zahlen (sog. No-Show-Gebühr). Gläubiger der No-Show-Gebühr ist der jeweilige Eigentümer des Mehrwegbehältnisses, also der Anbieter oder der TOBEGO-Partner. Die Abrechnung der No-Show-Gebühr erfolgt nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 hingegen stets durch den Anbieter. Die Höhe der konkreten No-Show-Gebühr für einzelne Mehrwegbehältnisse ist dem Aushang des TOBEGO-Partners am Verkaufsstand zu entnehmen. Gibt der Kunde das Mehrwegbehältnis verspätet zurück, wird von dem Guthaben auf der TOBEGO-Card die No-Show-Gebühr in entsprechender Höhe durch den Anbieter abgebucht. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere von Schadensersatzansprüchen, bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen korrespondierenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Die Vertragsstrafe stellt keinen Kaufpreis für das Mehrwegbehältnis dar (Klarstellung). Der Rückgabeanspruch des Anbieters (§ 604 Abs. 1 BGB) bleibt unberührt. Eine verspätete Rückgabe lässt eine bereits verwirkte No-Show-Gebühr unberührt; eine Erstattung erfolgt nicht.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, auch solche No-Show-Gebühren zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung der TOBEGO-Card durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Benutzung zu vertreten hat. Der Kunde hat die Benutzung durch Dritte zu vertreten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 1 BGB).

(4) Soweit nicht anders angegeben, ist der Vertragsstrafenanspruch gemäß § 6 Abs. 2 unmittelbar mit Ablauf der Frist gemäß § 6 Abs. 1 zur Zahlung fällig. Die No-Show-Gebühr wird ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit automatisch von dem Guthaben der TOBEGO-Card abgebucht.

(5) Da die Fälligkeit der No-Show-Gebühr nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Kunde bereits durch Versäumung dieses Termins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Anbieter für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Anbieter nicht aus.

(5) Mögliche Einwendungen gegen die jeweiligen Abrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen – soweit der Kunde Unternehmer ist, unverzüglich im Sinne des § 377 HGB – schriftlich gegenüber dem Anbieter zu erheben, andernfalls gilt der abgerechnete Betrag als genehmigt. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass über die TOBEGO-Card ein geringerer, als der abgerechnete Betrag zu zahlen ist.

  • 7 Aufladung, Benutzung

(1) Das Aufladen neuer Guthabenbeträge kann beim TOBEGO-Partner vor Ort erfolgen. Die TOBEGO-Card ist mit einem Mindestbetrag von zehn Euro aufzuladen. Es besteht die Möglichkeit, die TOBEGO-Card – in Schritten von jeweils 10/25/50 Euro – maximal bis zu einem Guthaben von 100 Euro aufzuladen.

(2) Der Kunde hat bei der Leihe von Mehrwegbehältnissen sicherzustellen, dass die TOBEGO-Card ausreichend Guthaben zur Deckung der sog. No-Show-Gebühr aufweist (§ 6 Abs. 2).

  • 8 Zurückbehaltungsrecht, Eigentum

(1) Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

(2) Das geliehene Mehrwegbehältnis wird dem Kunden nicht übereignet. Die TOBEGO-Card wird dem Kunden ebenfalls nicht übereignet. Der Kunde erhält lediglich ein Recht, über das Guthaben auf der TOBGEO-Card zu verfügen.

  • 9 Rückgabe der TOBEGO-Card, Auszahlung von Restguthaben

(1) Der Kunde ist berechtigt, die TOBEGO-Card an den Anbieter zurückzugeben: Die Rückgabe der TOBEGO-Card kann nur durch Versand an den Anbieter erfolgen. Die Versandadresse des Anbieters lautet: cup&more Andresen Mehrweglogistik e.K. Michael Andresen, Wacholderstraße 13-15, 23795 Bad Segeberg. Zudem hat der Kunde anzugeben, auf welches Konto eine gegebenenfalls erforderliche Auszahlung von Restguthaben erfolgen soll. Bei einer Auszahlung eines TOBEGO-Card-Guthabens von mehr als 50 Euro hat sich der Kunde durch eine beigefügte Kopie des Personalausweises auszuweisen.

(2) Die Auszahlung eines etwaig auf der TOBEGO-Card noch aufgeladenen Guthabens erfolgt zu den üblichen Geschäftszeiten per Überweisung auf ein vom Kunden anzugebendes Bankkonto. Die Auszahlung erfolgt spätestens 30 Tage nach dem Zugang des Auszahlungsverlangens des Kunden sowie seiner TBOEGO-Card beim Anbieter.

(3) Eine Auszahlung ist erst nach einer Woche möglich, nachdem keine Mehrwegbehältnisse mehr über die TOBEGO-Card ausgeliehen sind und die Rückgabefrist des zuletzt geliehenen Mehrwegbehältnisses verstrichen ist. Eine Auszahlung von Teilbeträgen ist nicht möglich.

(4) Die Auszahlung ist für den Kunden kostenlos. Der Kunde hat lediglich die Portokosten für den Versand seines Auszahlungsverlangens zu tragen.

(5) Bei Verlust der TOBEGO-Card erfolgt eine Auszahlung des vorhandenen Restguthabens nur bei Vorlage eines Fotos vom QR-Code auf der TOBEGO-Card und Nachweis des Kartenerwerbs gegenüber dem Anbieter.

  • 10 Missbrauch

(1) Im Falle des Missbrauchs der TOBEGO-Card, insbesondere der Manipulation, wird diese unverzüglich gesperrt. Bei Vorliegen strafrechtlicher Tatbestände erfolgt in jedem Falle eine Strafanzeige. Wir behalten uns vor, auch zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

(2) Ein Kartenmissbrauch kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde die TOBEGO-Card manipuliert. Die Bestimmung, ob ein Missbrauch im Sinne dieser AGB vorliegt, bestimmt der Anbieter nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

  • 11 Haftung des Anbieters

(1) Der Anbieter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 599 BGB). Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 599 BGB bestimmt sich die Haftung des Anbieters nach den nachfolgenden Regelungen.

(2) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages ist und auf die der Kunde vertraut und vertrauen darf.

(3) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Die Einschränkungen der § 11 Abs. 2 und 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diesen geltend gemacht werden.

(5) Die sich aus § 11 Abs. 2 und 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

  • 12 Mängelhaftung

(1) Die Haftung für Mängel richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 600 BGB.

(2) Eine zusätzliche Garantie besteht nur, wenn diese ausdrücklich abgegeben wurde.

(3) Falls der Kunde Unternehmer ist, bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblichen Fehlern der geliehenen Sache.

  • 13 Vertragsgemäßer Gebrauch, Überlassung an Dritte

(1) Der Kunde darf von dem geliehenen Mehrwegbehältnis keinen anderen als den vertragsgemäßen Gebrauch machen (§ 603 BGB). Gleiches gilt für die TOBEGO-Card. Der vertragsgemäße Gebrauch des Mehrwegbehältnisses umfasst ausschließlich den Transport und die Lagerung von Speisen und Getränken. Der vertragsgemäße Gebrauch der TOBEGO-Card umfasst ausschließlich die Bezahlung von No-Show-Gebühren und Spenden (siehe dazu § 14) gemäß dieser AGB.

(2) Die Rückgabe des geliehenen Mehrwegbehältnisses an TOBEGO-Partner bedarf keiner Erlaubnis des Anbieters (§ 603 S. 2 BGB).

  • 14 Spendentonne

(1) Bei bestimmten Veranstaltungen gibt es die Möglichkeit, das Mehrwegbehältnis auch über eine Spendentonne zurückzugeben. Wirft der Kunde das Mehrwegbehältnis in die Spendentonne, wird die Verknüpfung der QR-Codes gelöst.

(2) Durch das Einwerfen des Mehrwegbehältnisses in die Spendentonne vor Ablauf der Rückgabefrist erklärt der Kunde, dass er einen Betrag in Höhe der No-Show-Gebühr an den auf der Spendentonne genannten Spendenempfänger spenden möchte.

(3) Die Spende wird dem Guthaben der TOBEGO-Card belastet.

(4) Soweit der Kunde das Mehrwegbehältnis über die Spendentonne nach Ablauf der Rückgabefrist zurückgibt, entsteht nur die No-Show-Gebühr gemäß § 6 Abs. 2; eine Spende erfolgt in diesem Fall nicht. § 14 Abs. 2 und 3 findet in diesem Fall keine Anwendung (Klarstellung).

  • 15 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen, einschließlich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, ist für beide Vertragsparteien Bad Segeberg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat und soweit in diesen AGB nichts Abweichendes angegeben ist. Dem Anbieter bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Regelungen dieses Abs. 3 beinhalten keine bloße Beweislastumkehr, sondern schließen die Anwendung des § 139 BGB aus. Im Fall einer Lücke gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Ziel dieses Vertrages am nächsten kommt.

(4) Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages oder seiner Bestandteile bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel selbst. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den Regelungen dieses Vertrages (§ 305b BGB). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Kunden maßgebend.

(5) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesem Vertrag nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr abrufbar ist. Sie können uns unter der Email agb@tobego.de kontaktieren. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.


Bad Segeberg, September 2021