Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die tobego APP


Was ist TOBEGO?

TOBEGO ist ein innovatives Mehrwegsystem – viel moderner als ein klassisches Pfand. Es gilt für Becher und viele andere Mehrwegboxen für Speisen und Getränke. TOBEGO ist Leihe statt Pfand – total einfach.

TOBEGO hilft, Abfall zu vermeiden und ist nachhaltiger als ein herkömmliches Pfandsystem: Wir entlasten nicht nur die Umwelt, sondern auch Gastronomen und Händler. Denn TOBEGO lässt Händler und Gastronomen außen vor. Stattdessen bist du unser Vertragspartner.

Wie funktioniert TOBEGO? 

Du musst dich einmalig bei TOBEGO mit deinem Vor- und Nachnamen und deiner Email-Adresse registrieren und danach ein Zahlungsmittel hinterlegen. Du hast die Wahl zwischen Kreditkarte, SEPA-Lastschrift oder PayPal. Beim Ausleihen erzeugt die TOBEGO-Kunden-App dann für dich einen individuellen QR-Code. Er hat eine Gültigkeit von 2 Minuten und erneuert sich danach automatisch. Jeder Mehrwegbecher und jede Mehrwegbox erhalten ebenfalls einen individuellen QR-Code sowie einen Namen und sind dadurch identifizierbar und leicht zu unterscheiden.

Kaufst du bei einem unserer Partner ein Produkt, das sich in einer TOBEGO-Mehrwegbox befindet (z.B. einen Coffee-to-go), scannt der Verkäufer den QR-Code der Mehrwegbox und deinen QR-Code aus deiner TOBEGO-Kunden-App. Dadurch werden beide QR-Codes miteinander verknüpft. Die Mehrwegbox wird dir von uns leihweise überlassen. Ein Pfand oder eine andere Gebühr dafür musst du nicht zahlen. Da du die Mehrwegbox nur ausleihst, verbleibt das Eigentum bei dem jeweiligen Eigentümer. Wer das im konkreten Fall ist, erkennst du ganz einfach: Mehrwegboxen mit dem TOBEGO-Logo gehören uns. Wem Mehrwegboxen ohne TOBEGO-Logo gehören, siehst du am Aufdruck auf der Mehrwegbox oder in der TOBEGO-Kunden-App.

Du kannst und musst die Mehrwegbox nun innerhalb einer bestimmten Zeit – in der Regel 14 Tage – zurückgeben. Die Frist zur Rückgabe kannst du für Becher mit TOBEGO-Logo in der TOBEGO-Kunden-App verlängern („Urlaubsfunktion“). Leihst du deine Mehrwegbox zum Beispiel in einem Stadion oder auf einem Festival aus, kann die Rückgabefrist auch deutlich kürzer sein (z.B. bis zum Ende des Festivals). Die jeweils geltende Rückgabefrist zeigt dir deine TOBEGO-Kunden-App. Mit Ablauf der Frist endet unser Leihverhältnis.

Bei der Rückgabe wird der QR-Code der Mehrwegbox erfasst und von seiner Verknüpfung zu deinem QR-Code gelöst. Eine Mehrwegbox mit TOBEGO-Logo kannst du bei jedem unserer Partner zurückgeben. Wo du Mehrwegboxen ohne TOBEGO-Logo zurückgeben kannst, zeigt dir deine TOBEGO-Kunden-App: Leihst du dir z.B. einen Getränke-Becher mit dem Logo deines Lieblingsvereins in einem Stadion, kannst du diesen Becher auch nur im Stadion zurückgeben.

Falls du die Mehrwegbox nicht rechtzeitig zurückgibst, belasten wir dein in der TOBEGO-Kunden-App hinterlegtes Zahlungsmittel mit einer einmaligen „No-Show-Gebühr“. Das muss leider sein, denn nur so können wir sicherstellen, dass du die Mehrwegbox zurückgibst. Sonst funktioniert unser Mehrwegsystem nicht. Die Höhe der No-Show-Gebühr ist von der ausgeliehenen Mehrwegbox abhängig und wird dir in der TOBEGO-Kunden-App angezeigt.

Auch nach Ablauf der Rückgabefrist und Zahlung der No-Show-Gebühr gehört die Mehrwegbox uns oder unserem Partner, und du musst sie zurückgeben. Eine Erstattung der No-Show-Gebühr nach Ablauf der Frist ist dennoch nicht möglich.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von cup&more east GmbH, Wacholderstr. 13-15, 23795 Bad Segeberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 25165 KI, USt-Identifikations-Nr.: DE323670083, (im Folgenden auch: der „Anbieter“ oder „wir“) für Leihverträge, die über die App „TOBEGO“ mit den in § 1 benannten Kunden geschlossen werden.

§ 1 Geltung, Begriffsdefinitionen

(1) Der Anbieter betreibt das Mehrwegsystem TOBEGO. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen zwischen dem Anbieter und seinen Kunden (im Folgenden: „Kunde“ oder „Sie“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) zustimmen. Dieses ausdrückliche schriftliche Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder ergänzender AGB des Kunden vorbehaltlos leisten oder eine Leistung des Kunden vorbehaltlos annehmen. § 305b BGB bleibt unberührt.

(2) „Verbraucher“ im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei eine rechtsfähige Personengesellschaft eine Personengesellschaft ist, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 14 BGB).

(3) „TOBEGO-Partner“ im Sinne dieser AGB ist der Gastronom oder Händler, bei dem der Kunde ein Produkt (z.B. einen Coffee-to-go) erwirbt, das ihm in einem Mehrwegbehältnis übergeben wird. Gegenstand dieses Vertrages ist ausschließlich die Leihe des Mehrwegbehältnisses und nicht der Kauf des Produktes des TOBEGO-Partners.

§ 2 Zustandekommen der Verträge, Speicherung des Vertragstextes

(1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für alle über die TOBEGO App geliehenen Mehrwegbehältnisse.

(2) Der Kunde lädt sich die TOBEGO-App auf sein Mobilgerät herunter. Zum Registrieren muss er einmalig seinen Vor- und Nachnamen und eine Email-Adresse eingeben sowie ein Zahlungsmittel auswählen und die hierzu erforderlichen Daten eingeben. Zahlungsmittel sind derzeit: Kreditkarte, SEPA-Lastschrift oder PayPal. Zum Abschließen des Registriervorgangs muss der Kunde ein Häkchen setzen, um unsere AGB zu akzeptieren. Die AGB werden dadurch in die Erklärung des Kunden gem. § 2 Abs. 3 aufgenommen.

(3) Der Kunde kann bei den TOBEGO-Partnern ein TOBEGO-Mehrwegbehältnis ausleihen. Hierzu scannt der TOBEGO-Partner den QR-Code des Mehrwegbehältnisses und den QR-Code des Kunden in der TOBEGO-App. Dadurch werden die QR-Codes in der TOBEGO-App miteinander verknüpft; deren Verknüpfung wird gespeichert. Der Kunde generiert durch Klicken des QR-Code-Symbols in seiner App seinen QR-Code, und es erscheint die Mitteilung: „Bitte zeige diesen QR-Code vor, wenn Du einen Artikel ausleihen möchtest. Der Code hat eine Gültigkeit von 2 Minuten und erneuert sich danach automatisch. Indem Du den QR-Code vorzeigst, gibst Du ein Angebot auf Abschluss eines Leihvertrages ab. Weitere Informationen erhältst Du in unserer Zusammenfassung und in unseren AGB.“ Indem der Kunde dem TOBEGO-Partner seinen QR-Code präsentiert, gibt er ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Leihvertrages mit dem Anbieter über das Mehrwegbehältnis ab. Durch das Scannen des QR-Codes durch den TOBEGO-Partner nimmt der Anbieter das Angebot des Kunden an. Hierdurch kommt ein Leihvertrag zwischen dem Kunden und dem Anbieter über das Mehrwegbehältnis zustande. Vor dem Vorzeigen seines QR-Codes kann der Kunde die Daten jederzeit einsehen und ändern. Eingabefehler können dabei mittels der üblichen Touch-, Tastatur-, Maus- und Browser-Funktionen (z.B. „Zurück-Button“ in der App) berichtigt werden. Sie können auch dadurch berichtigt werden, dass Sie Ihren QR-Code nicht vorzeigen, die App schließen und den Vorgang neu starten. Voraussetzung für einen erfolgreichen Vertragsschluss ist, dass der Kunde zuvor unsere AGB akzeptiert hat (§ 2 Abs. 2).

(4) Der Vertragstext wird von uns unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert. Die aktuellen AGB können Sie jederzeit auch hier www.agb-app.tobego.de einsehen. Ihre in der Vergangenheit abgeschlossenen Bestellungen können Sie in der TOBEGO-App einsehen.

(5) Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Leihvertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden zustande. Dies gilt unabhängig davon, in wessen Eigentum der Leihgegenstand steht. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. An dem Kaufvertrag oder einem sonstigen Vertrag über das Produkt des TOBEGO-Partners (z.B. Coffee-to-go) sind wir nicht beteiligt.

§ 3 Verfügbarkeit der Mehrwegbehältnisse, Lieferbeschränkungen

(1) Sind zum Zeitpunkt des Kaufes des Produktes des TOBEGO-Partners keine Exemplare des vom Kunden ausgewählten Mehrwegbehältnisses bei dem TOBEGO-Partner verfügbar, kommt kein Vertrag mit uns zustande.

(2) Es bestehen keine Lieferbeschränkungen.

§ 4 Rückgabepflicht, No-Show-Gebühr, Zahlungsmittel

(1) Der Kunde ist verpflichtet, das geliehene Mehrwegbehältnis innerhalb der in der TOBEGO-App angezeigten Frist nach Übergabe an ihn zurückzugeben. Diese Frist kann in der TOBEGO-App mit der sog. „Urlaubsfunktion“ verlängert werden. Den konkreten Verlängerungszeitraum und die Anzahl möglicher Verlängerungen zeigt die TOBEGO-App an. Die Rückgabe von Mehrwegbehältnissen, die das TOBEGO-Logo tragen, kann bei allen TOBEGO-Partnern erfolgen. Mehrwegbehältnisse, die das TOBEGO-Logo nicht tragen (z.B. Getränkebecher auf einem Festival oder in einem Stadion), können an den Orten zurückgegeben, die in der App genannt oder auf dem Mehrwegbehältnis selbst aufgedruckt sind. Die Rückgabe ist Bringschuld des Kunden (§ 269 BGB). Der Rückgabeanspruch ist daher erst erfüllt, wenn uns bzw. dem TOBEGO-Partner der unmittelbare Besitz an dem geliehenen Mehrwegbehältnis verschafft wurde.

(2) Gibt der Kunde das Mehrwegbehältnis nicht innerhalb der vorgenannten Frist zurück, hat er an den Anbieter eine Vertragsstrafe zu zahlen (sog. No-Show-Gebühr). Gläubiger der No-Show-Gebühr ist der jeweilige Eigentümer des Mehrwegbehältnisses, also der Anbieter oder der TOBEGO-Partner. Die Abrechnung der No-Show-Gebühr erfolgt nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 hingegen stets durch den Anbieter. Die Höhe der konkreten No-Show-Gebühr zeigt die TOBEGO-App bei dem ausgeliehenen Mehrwegbehältnis an. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere von Schadensersatzansprüchen, bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen korrespondierenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Die Vertragsstrafe stellt keinen Kaufpreis für das Mehrwegbehältnis dar (Klarstellung). Der Rückgabeanspruch des Anbieters (§ 604 Abs. 1 BGB) bleibt unberührt. Eine verspätete Rückgabe lässt eine bereits verwirkte No-Show-Gebühr unberührt; eine Erstattung erfolgt nicht.

(3) Soweit nicht anders angegeben, ist der Vertragsstrafenanspruch gemäß § 4 Abs. 2 unmittelbar mit Ablauf der Frist gemäß § 4 Abs. 1 zur Zahlung fällig. Die No-Show-Gebühr wird dem vom Kunden beim Registrieren hinterlegten Zahlungsmittel (§ 2 Abs. 2) belastet. Sie wird ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit automatisch abgebucht bzw. dem angegebenen Zahlungsmittel belastet.

(4) Da die Fälligkeit der No-Show-Gebühr nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Kunde bereits durch Versäumung dieses Termins (z.B. weil das angegebene Zahlungsmittel nicht belastet werden kann) in Verzug. In diesem Fall hat er dem Anbieter für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Anbieter nicht aus.

§ 5 Zurückbehaltungsrecht, Eigentum

(1) Ein Zurückbehaltungsrecht können Sie nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

(2) Das geliehene Mehrwegbehältnis wird dem Kunden nicht übereignet.

§ 6 Haftung des Anbieters

(1) Der Anbieter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 599 BGB). Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 599 BGB bestimmt sich die Haftung des Anbieters nach den nachfolgenden Regelungen.

(2) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages ist und auf die der Kunde vertraut und vertrauen darf.

(3) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Die Einschränkungen der § 6 Abs. 2 und 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diesen geltend gemacht werden.

(5) Die sich aus § 6 Abs. 2 und 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 7 Mängelhaftung

(1) Die Haftung für Mängel richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 600 BGB.

(2) Eine zusätzliche Garantie besteht nur, wenn diese ausdrücklich abgegeben wurde.

(3) Falls der Kunde Unternehmer ist, bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblichen Fehlern der geliehenen Sache.

§ 8 Vertragsgemäßer Gebrauch, Überlassung an Dritte

(1) Der Kunde darf von dem geliehenen Mehrwegbehältnis keinen anderen als den vertragsgemäßen Gebrauch machen (§ 603 BGB). Der vertragsgemäße Gebrauch umfasst ausschließlich den Transport und die Lagerung von Speisen und Getränken.

(2) Die Rückgabe des geliehenen Mehrwegbehältnisses an TOBEGO-Partner bedarf keiner Erlaubnis des Anbieters (§ 603 S. 2 BGB).

§ 9 Spendentonne

(1) Bei bestimmten Veranstaltungen gibt es die Möglichkeit, das Mehrwegbehältnis auch über eine Spendentonne zurückzugeben. Wirft der Kunde das Mehrwegbehältnis in die Spendentonne, wird die Verknüpfung der QR-Codes gelöst.

(2) Durch das Einwerfen des Mehrwegbehältnisses in die Spendentonne vor Ablauf der Rückgabefrist erklärt der Kunde, dass er einen Betrag in Höhe der No-Show-Gebühr an den auf der Spendentonne genannten Spendenempfänger spenden möchte.

(3) Die Spende wird dem vom Kunden beim Registrieren hinterlegten Zahlungsmittel (§ 2 Abs. 2) belastet. Sie wird ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit automatisch abgebucht bzw. dem angegebenen Zahlungsmittel belastet.

(4) Soweit der Kunde das Mehrwegbehältnis über die Spendentonne nach Ablauf der Rückgabefrist zurückgibt, entsteht nur die No-Show-Gebühr gemäß § 4 Abs. 2; eine Spende erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Abs. 2 und 3 findet in diesem Fall keine Anwendung (Klarstellung).

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen, einschließlich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, ist für beide Vertragsparteien Bad Segeberg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat und soweit in diesen AGB nichts Abweichendes angegeben ist. Dem Anbieter bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Regelungen dieses Abs. 3 beinhalten keine bloße Beweislastumkehr, sondern schließen die Anwendung des § 139 BGB aus. Im Fall einer Lücke gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Ziel dieses Vertrages am nächsten kommt.

(4) Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages oder seiner Bestandteile bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel selbst. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den Regelungen dieses Vertrages (§ 305b BGB). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Kunden maßgebend.

(5) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesem Vertrag nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr abrufbar ist. Sie können uns unter der Email: agb-app@tobego.de kontaktieren. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

 

Bad Segeberg, August 2021